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Animalplace Graphic 'World': Pfändung von Haustieren - Nicht immer, aber manchmal

Pfändung von Haustieren - Nicht immer, aber manchmal


[Fachbeitrag von Rechtsanwalt Frank Richter]

§ 811c ZPO bestimmt, dass Haustiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, nicht gepfändet werden dürfen. Allerdings lässt die Vorschrift Ausnahmen zu, wenn das Haustier von hohem Wert ist und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine ungerechtfertigte Härte bedeuten würde. Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 16.03.2007, 81 T 859/06, demgemäß entschieden, dass wertvolle Haustiere unter Umständen gepfändet werden können, wenn der Schuldner sich hartnäckig weigert, Zahlungen zu leisten.

Im konkreten Fall handelte es sich bei den Tieren um Koi-Karpfen und Papageien, die das einzige pfändbare Vermögen des Schuldners darstellten. Die von der Schuldnerin dargelegte emotionale Bindung an die Fische und Vögel hat dahinter zurückzustehen. Der vergleichsweise hohe Wert ist auch gegeben, wenn die vom Gläubiger vorgetragenen Beträge nicht erreichbar sein sollten.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind. Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de.

Quelle: Newsletter vom 26.06.2009, 14H54


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